(Aus den Hilfestellungen zur Gestaltung sicherer Kitas des Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe)
DGUV Vorschrift 82 §6 Bau- und Raumakustik:
In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten.
DGUV Vorschrift 102-002:
In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten.
Wirksame Maßnahmen zur Senkung des Gesamtstörschallpegels setzen die Einhaltung der Anforderungen des baulichen Schallschutzes voraus.
Eine gute Sprachverständlichkeit wird durch raumakustische bauliche Maßnahmen erreicht. Durch niedrigere Nachhallzeiten wird eine bessere Sprachverständlichkeit aller Kinder erreicht. Räume, die durch Kinder mit eingeschränktem Hörvermögen oder durch Kinder, für die die benutzte Sprache eine Fremdsprache ist, genutzt werden, müssen erhöhte bau- und raumakustische Anforderungen erfüllen.